Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen. Umfangreichere F?ll- und Geh?lzpflegearbeiten m?ssen daher zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar durchgef?hrt werden. Damit wird die heimische Flora und Fauna gesch?tzt und langfristig der Erhalt sichergestellt.
Zum Beginn des diesj?hrigen Arbeitszeitraumes macht das Garten-, Friedhofs- und Forstamt auf diese Vorgabe aufmerksam. An mehreren Stellen werden B?ume gef?llt. Entweder gibt es an Ort und Stelle eine Ersatzpflanzung oder es muss im n?heren Umfeld nachgepflanzt werden.
Von dem baden-w?rttembergischen Naturschutzgesetz sind F?llungen im Wald ausgenommen, das hei?t, zur Bewirtschaftung des Waldes sind ganzj?hrig F?llungen m?glich.