Urteil gegen Hauptangeklagte im sogenannten PussyClub -Verfahren

Die 10. Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart hat heute zwei 35- und 38-jährige Männer wegen gemeinschaftlichen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Zuhälterei sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu Freiheitsstrafen von 8 Jahren und 6 Monaten bzw. 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt.





 

Dabei berücksichtigte die Kammer auch, dass der ältere der Angeklagten wegen eines Teils des Tatkomplexes bereits zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde und diese bereits verbüßt hat. Beide Angeklagte bleiben nach dem Beschluss der Kammer weiter in Untersuchungshaft.

Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die zwei Angeklagten auf der Grundlage einer Ende 2004 gefassten Bandenabrede sich dazu entschlossen, junge Frauen aus Rumänien nach Deutschland zu bringen, um sie dort in Bordellen für sich arbeiten zu lassen und von den Einnahmen zu profitieren. Die betroffenen Frauen, von denen zwei erst 16 Jahre alt waren, wurden zum Teil unter falschen Versprechungen nach Deutschland gelockt und hier unter Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit zur Prostitution gebracht. Während die Angeklagten zu Beginn ihrer Tätigkeit noch überwiegend selbst vor Ort waren und unmittelbaren Kontakt zu den Frauen hatten, steuerten sie die Anwerbung und den Einsatz der Frauen später immer mehr aus dem Hintergrund. Einer der Angeklagten befand sich ab Ende 2006 bis zu seiner Verhaftung in Spanien, der andere Angeklagte beging die Taten sogar aus dem offenen Vollzug, in dem er sich seit Mitte 2009 befand.

Mehrere der über ganz Deutschland verstreuten und von den Angeklagten kontrollierten Bordelle wurden als sogenannte „Flatrate Bordelle“ betrieben, unter anderem auch der „PussyClub“ in Fellbach. Gegen Bezahlung eines einmaligen, an der Rezeption zu entrichtenden Entgelts in Höhe von 70 bis 100 Euro hatten die Prostituierten den Kunden in beliebiger Weise und Häufigkeit sexuell zur Verfügung zu stehen. Dabei betrugen die Arbeitszeiten der Prostituierten bis zu 14 Stunden täglich an sechs Tagen in der Woche, wobei die Frauen auch bei Krankheit oder Menstruation zu arbeiten hatten. Bei einem Tageslohn von 150 Euro und geschätzten 30 bis 40 Sexualkontakten errechnete sich für die Prostituierten hier ein Entgelt je Kontakt unter 5 Euro.

Der Kammervorsitzende Dr. Belling führte hierzu aus: „Das übermäßige Profitstreben der Angeklagten auf Kosten der finanziellen Belange, der Gesundheit und nicht zuletzt der Würde der Opfer durchzieht das ganze Tatgeschehen“.

Die Kammer sah es zudem als erwiesen an, dass die in den Bordellen tätigen Prostituierten nicht selbstständig arbeiteten, sondern tatsächlich als Arbeitnehmerinnen beschäftigt waren. Die Angeklagten, die in den Bordellen zwar formelle Geschäftsführer einsetzten, faktisch aber selbst die Bordellbetriebe leiteten und den Prostituierten konkrete Weisungen in Bezug auf Arbeitszeit und -ort erteilten, hatten daher als Arbeitgeber die Pflicht, die Prostituierten bei der Sozialversicherung anzumelden und für diese Beiträge zu entrichten. Die Kammer stellte fest, dass die Angeklagten insgesamt fast 1,8 Millionen Euro an Sozialabgaben zu Unrecht nicht abführten und die Sozialversicherung in dieser Höhe schädigten.

Die heutigen beiden Urteile sind die letzten in einem sehr aufwändigen und umfangreichen Verfahren, das sich zu Beginn gegen insgesamt neun Männer im Alter zwischen 28 und 41 Jahren und eine Frau im Alter von 24 richtete. Im Laufe des Verfahrens wurden bislang acht der Angeklagten als untergeordnete Bandenmitglieder zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und sechs Monaten und vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Verfahren gegen die 24-jährige Frau wurde gegen eine Geldauflage eingestellt. Die Beweisaufnahme der Kammer erstreckte sich dabei über insgesamt 72 Verhandlungstage, in denen über 40 Zeugen und Sachverständige vernommen wurden. Viele der Menschenhandelsopfer mussten im Ausland geladen werden, eine Zeugin stand unter Zeugenschutz, eine weitere Zeugin wurde im Rahmen einer Videovernehmung vernommen. Zudem hatte die Kammer über eine Vielzahl von Beweisanträgen zu entscheiden und sah sich nach Abschluss ihres Beweisprogramms dazu veranlasst, den Beteiligten eine Frist für die Stellung von Beweisanträgen zu setzen, um eine Verzögerung des Verfahrens zu verhindern.

Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. April 2012 - 10 KLs 211 Js 62034/09



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