Das bis jetzt geduldete Zeltlager muss f?r die beginnenden Bauarbeiten ger?umt und ein Aufenthalts- und Betretungsverbot ausgesprochen werden. Das Land Baden-W?rttemberg und die Deutsche Bahn haben dazu einen formlosen schriftlichen Antrag an die Stadt Stuttgart gestellt und diese ausdr?cklich aufgefordert, ihre Rechtpositionen als Eigent?mer beziehungsweise Bauherrin zust?ndigkeitshalber durchzusetzen.?
Da die Bewohner des Zeltlagers weder namentlich noch zahlenm??ig bekannt sind, und das illegale Lager auch keine ordnungsgem??e Adresse darstellt, muss die Stadt Stuttgart eine so genannte Allgemeinverf?gung zu R?umung, Aufenthalts- und Betretungsverbot im Stuttgarter Amtsblatt vom 22. Dezember 2011 abdrucken. Diese Allgemeinverf?gung schafft Rechtssicherheit f?r alle Beteiligten und wahrt die gebotene Verh?ltnism??igkeit. Die Verf?gung tritt in Kraft, wenn sie zwei Wochen ?ffentlich bekannt gemacht ist. Das Amtsblatt ist nach der Satzung der Stadt Stuttgart das vorgesehene Medium f?r ?ffentliche Bekanntmachungen.
Laut der Allgemeinverf?gung m?ssen alle ?campingartigen Behausungen?, die sich im Mittleren Schlossgarten befinden, sp?testens bis zum 12. Januar 2012, 8 Uhr, entfernt werden. Weiterhin gilt ab Beginn oder Bekanntgabe der polizeilichen Einsatzma?nahmen ein Aufenthalts- und Betretungsverbot f?r alle Personen, die hierzu nicht besonders berechtigt sind. Ausnahmen sind etwa Rettungsdienste und Feuerwehr oder beauftragte Firmen beziehungsweise beauftragte Mitarbeiter von Land und Bahn.