Der Gemeinderat hatte im Sommer 2011 beschlossen, den Antrag auf Zulassung des B?rgerbegehrens zur?ckzuweisen. Dagegen haben die Vertrauensleute des B?rgerbegehrens Widerspruch eingelegt. Dar?ber musste der Gemeinderat f?rmlich entscheiden, damit die Widerspr?che dem Regierungspr?sidium Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt werden k?nnen.
Der Gemeinderat sieht ?keine Veranlassung, die Ausf?hrungen der Stadt ?ber die Unzul?ssigkeit des B?rgerbegehrens zu revidieren, also den Widerspr?chen abzuhelfen und das B?rgerbegehren f?r zul?ssig zu erkl?ren. Die laut Beschlussantrag zu treffende Entscheidung ist ebenso wie die angefochtene ablehnende Entscheidung vom 11.07.2011 eine rechtlich gebundene Entscheidung; ein Ermessensspielraum steht der Landeshauptstadt nicht zu.? Weiter hei?t es in dem Entschluss: ?Besonders hervorzuheben ist, dass die Widersprechenden vergeblich versuchen, die vertragliche Pflicht der Landeshauptstadt zur F?rderung des Projekts 'Stuttgart 21' dadurch in Zweifel zu ziehen, dass sie unter Berufung auf eine Einzelmeinung in der staatsrechtlichen Literatur die Unwirksamkeit bzw. die Verfassungswidrigkeit der Vereinbarung vom 22.4.2009 ?ber die finanzielle Beteiligung der Stadt an dem Projekt behaupten.
Vor allem wegen dieser vertraglichen Bindungen der Stadt hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 17.07.2009 bereits das erste gegen das Projekt 'Stuttgart 21' gerichtete B?rgerbegehren zur?ckgewiesen. Dem Widerspruch der Antragsteller des zweiten B?rgerbegehrens gegen 'Stuttgart 21' kann nach alledem nicht abgeholfen werden.?