Sitzung
Stuttgarter Amtsgerichte suchen Schöffen und Jugendschöffen
Da die Geschäftsperiode der amtierenden Schöffen und Jugendschöffen in den Stuttgarter Amtsgerichten am 31. Dezember 2012 endet, stellt die Stadtverwaltung jetzt Vorschlagslisten für die Neuwahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Jahre 2014 bis 2018 auf.

Interessierte B?rger k?nnen sich bis Ende Februar 2013 schriftlich an ihr Bezirksamt, im inneren Stadtgebiet auch an das Statistische Amt oder an die Gesch?ftsstellen der Gemeinderatsfraktionen wenden. Dabei muss neben Anschrift und Geburtstag auch der derzeit ausge?bte Beruf angegeben werden.

Insgesamt werden f?r die Amtsgerichte Stuttgart und Stuttgart-Bad Cannstatt rund 750 Sch?ffen und 250 Jugendsch?ffen gesucht. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die Vorschlagslisten werden dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt.

Das Amt des Sch?ffen ist ein Ehrenamt. F?r die richterliche T?tigkeit in der Hauptverhandlung vor Gericht erh?lt er kein Entgelt, wird aber f?r Zeitvers?umnis, Aufwand und Fahrtkosten nach gesetzlicher Regelung entsch?digt. Die Sch?ffen k?nnen weder von einer Beh?rde nach Belieben herangezogen werden noch dieses Amt nach Belieben ?bernehmen oder ablehnen. Die Auswahl und Beiziehung ist gesetzlich geregelt.

Nur Deutsche zwischen 25 und 69 Jahren k?nnen Sch?ffen sein. Sie m?ssen in Stuttgart wohnen. Von diesem Ehrenamt ausgeschlossen sind Personen, die infolge eines Richterspruchs nicht die F?higkeit zur Bekleidung ?ffentlicher ?mter besitzen oder in ein Verfahren verstrickt sind, das den Verlust dieser F?higkeit zur Folge haben kann. Au?erdem Personen, die wegen einer vors?tzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind und die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verf?gung ?ber ihr Verm?gen beschr?nkt sind. Auch ehemalige hauptamtliche oder informelle Mitarbeiter der Staatssicherheit der DDR d?rfen nicht Sch?ffe sein.

Angeh?rige gewisser Berufsgruppen sollen nicht als Sch?ffen herangezogen werden, insbesondere Berufsrichter, Staatsanw?lte, Rechtsanw?lte, Polizei- und Vollzugsbeamte sowie Bew?hrungshelfer. Auch wer schon zehn Jahre lang ununterbrochen Sch?ffe war, soll nicht mehr berufen werden.

Unter Ber?cksichtigung dieser Voraussetzungen stellen die Gemeinden alle f?nf Jahre aus allen Gruppen der Bev?lkerung Vorschlagslisten f?r die Wahl der Sch?ffen auf, die eine Woche lang ?ffentlich ausgelegt werden. W?hrend dieser Zeit kann Einspruch gegen die aufgef?hrten Personen eingelegt werden. Im Anschluss werden die Listen an das zust?ndige Amtsgericht geschickt.

Bis Ende September 2013 entscheidet dann an den Amtsgerichten ein besonderer Wahlausschuss ?ber die eventuellen Einspr?che. Danach w?hlt er aus den Vorschlagslisten, die mindestens doppelt so viele Personen enthalten m?ssen wie ben?tigt werden, die erforderliche Zahl an Haupt- und Hilfssch?ffen aus. Der Wahlausschuss allein entscheidet, ob jemand f?r das Land- oder Amtsgericht ausgew?hlt und als Haupt- oder Hilfssch?ffe eingesetzt wird. Die eigentliche Berufung in das Ehrenamt eines Sch?ffen wird dann vom Gericht ausgesprochen. Zum Schluss wird ausgelost, welcher Sch?ffe an welchen im Voraus bestimmten Sitzungstagen herangezogen wird. Nach Paragraph 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes sollen auf den Vorschlagslisten alle Gruppen der Bev?lkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen ber?cksichtigt werden. Es w?re daher zu begr??en, wenn sich m?glichst viele B?rgerinnen und B?rger f?r die Aufnahme in die Vorschlagslisten melden w?rden.

F?r inhaltliche Fragen zum Thema Sch?ffen steht das Statistische Amt unter Telefon 216-98543 oder 216-98545 und zum Thema Jugendsch?ffen das Jugendamt unter Telefon 216-8437 zur Verf?gung.







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Quelle: Stadt Stuttgart / 20.12.2027

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