N?tzliche Hinweise f?r Ehe- und Geburtstagsjubil?en
Nach Paragraf 34 Absatz 2 des Meldegesetzes (MG) vom 11. April 1983 in der Neufassung vom 23. Februar 1996 (GBl. S. 269) darf die Meldebehörde Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubiläen veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln.
Im Stuttgarter Amtsblatt werden Altersjubiläen einmalig zum 85., ab dem 90. Geburtstag jährlich veröffentlicht. Ehejubiläen werden zum 50., 60., 65., 70. und 75. Hochzeitstag bekannt gegeben.
Geburtstagsjubiläen
Die Altersjubiläen lassen sich bei der Landeshauptstadt Stuttgart aus dem Melderegister ermitteln. Eine besondere Mitteilung an die Stadtverwaltung ist deshalb nicht erforderlich. Die Daten dürfen allerdings nicht veröffentlicht und an Presse und Rundfunk übermittelt werden, wenn der Betroffene dies verlangt oder wenn eine Auskunftssperre besteht. Die Bürger, die keine Veröffentlichung ihres Altersjubiläums im Amtsblatt, in der Tagespresse und im Rundfunk wünschen, werden gebeten, dies dem Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart, Eberhardstra?e 39, 70173 Stuttgart, Telefon 216-65 92, mitzuteilen.
Ehejubiläen
Aus technischen Gründen ist es dagegen nicht in allen Fällen möglich, die Ehejubiläen ohne deren Mitwirkung zu ermitteln. Die Landeshauptstadt Stuttgart bittet daher die in den Stadtbezirken Stuttgart-Mitte, -Nord, -Ost, -Süd und -West wohnhaften Ehepaare, dem Bürgermeisteramt, Rathaus, 1. Stock, Zimmer 125, Telefon 216-67 50, mindestens sechs Wochen vor dem Festtag das Ehejubiläum mitzuteilen.
In den äu?eren Stadtbezirken nehmen die Bezirksämter die entsprechenden Mitteilungen entgegen. Nur die auf diese Weise gemeldeten Ehejubiläen können im Stuttgarter Amtsblatt, in der Tagespresse und im Rundfunk veröffentlicht werden.