Durch Streusalz werden B?ume und Str?ucher massiv gesch?digt. Diese Sch?den entstehen durch Spritzwasser und salzhaltige Abw?sser, die zur Ablagerung von Chloriden in Bl?ttern, Bl?ten und Trieben f?hren. Aber nicht nur Pflanzen leiden unter dem Salz: Tiere bekommen wunde Pfoten, das Salz greift Schuhe, Kleidung, Stra?en- und Fu?bodenbel?ge, Metall und Beton an. Ein Versto? gegen die Satzung kann mit einer Geldbu?e bis zu 500 Euro bestraft werden.
Das Amt f?r Umweltschutz empfiehlt, auch auf den privaten Geh- und Fahrwegen nur salzfreie, abstumpfende Streumittel wie Splitt, Sand oder Granulat zu verwenden. Dabei sollten Produkte zum Einsatz kommen, die das blaue Umweltzeichen (RAL-UZ 13 ?weil salzfrei?) tragen. Diese funktionst?chtigen Mittel sind frei von organischen Bestandteilen und weiteren umweltsch?dlichen Beimengungen. Am besten sollte erst gestreut werden, wenn vorher Schnee und Eis mechanisch, also mit Besen und Schaufel, entfernt wurden.
Das Streugut darf w?hrend des Winters auf dem Gehweg liegen bleiben, wodurch einiges Material eingespart wird. Diese Stoffe stellen keine Verschmutzung im Sinne der Satzung ?ber das Reinigen, R?umen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart dar. Erst im Fr?hjahr m?ssen die Gehwege gereinigt werden. F?r ?ltere Menschen kann der auf den Gehwegen liegende Splitt eine Erschwernis sein. Deshalb empfiehlt es sich, bei l?nger andauernden Phasen ohne Frost oder Schnee das Streugut aufzukehren, zu lagern und bei Bedarf wieder zu verwenden. Das Streugut kann am Ende des Winters auch vom Gehweg in den Kandel gekehrt werden, wo es von den st?dtischen Reinigungsfahrzeugen bei der Fahrbahn- und Kandelreinigung aufgenommen, in einer Aufbereitungsanlage weiterbehandelt und bei Rekultivierungsma?nahmen verwertet wird. Die B?rger sollten jedoch darauf achten, dass das Streugut nicht in die Kanaleinl?ufe gelangt.
Wichtig: Wer nach der Satzung r?um- und streupflichtig ist, muss die Gehwege bei Schnee- und Eisgl?tte montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr ger?umt und gestreut haben. In der Regel ist auf mindestens 1,50 Meter Breite zu r?umen. Wenn Schnee- und Eisgl?tte tags?ber (bis 21 Uhr) entsteht, ist unverz?glich, bei Bedarf auch wiederholt zu streuen. Grunds?tzlich gilt: Der Schnee ist beim R?umen auf dem restlichen Teil des Gehwegs und nur, soweit der Platz daf?r nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn anzuh?ufen. Auf keinen Fall darf der Schnee auf die Fahrbahn geworfen werden. Autofahrer sollen den Streufahrzeugen immer die Vorfahrt lassen, damit diese schneller vorankommen und freie Bahn f?r Alle schaffen.
An den Haltestellen f?r ?ffentliche Verkehrsmittel oder f?r Schulbusse m?ssen die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Gl?tte so bestreut und vom Schnee freigehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen m?glich ist. Ist eine Wartehalle vorhanden, so muss auch ihr Zu- und Abgang freigehalten werden.
Die st?dtische Umweltberatung bittet darum, ?ltere Mitb?rger beim Winterdienst zu unterst?tzen. Das Streusalzverbot bedeutet f?r diesen Personenkreis gr??ere k?rperliche Anstrengungen.
Die aktuelle Satzung ?ber das Reinigen, R?umen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart ist im Internet auf der Seite www.stuttgart.de/schneeraeumpflicht zu finden.
Bei Fragen zur R?um- und Streupflicht f?r Gehwege erteilt das Amt f?r ?ffentliche Ordnung, Telefon 216-91132 oder 216-91136, Auskunft. Informationen zu geeignetem Streumaterial gibt das Amt f?r Umweltschutz unter Telefon 216-88600. Zur ?ffentlichen Stra?enreinigung informiert der st?dtische Eigenbetrieb AWS unter Telefon 216-88700.