Rechtlich ist unter Trinkwasser nicht nur Wasser zum Trinken oder zur Herstellung von Getr?nken oder Lebensmittel zu verstehen, sondern auch jegliches Wasser, das zum Beispiel zur K?rperpflege oder -reinigung, zum Geschirrsp?len oder zum W?sche waschen verwendet wird.
Die neue Trinkwasserverordnung gibt vor, dass bei Planung, Bau und Betrieb von Trinkwasseranlagen, zu denen auch die Hausinstallationen z?hlen, mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik (?aaRdT?) einzuhalten sind. Eine wesentliche Neuerung gegen?ber der fr?heren Trinkwasserverordnung ist die Festlegung eines sogenannten ?technischen Ma?nahmenwertes? f?r Legionellen.
Legionellen sind Umweltkeime, die in Wasser f?hrenden Systemen, zum Beispiel Trinkwasserleitungen, vorkommen. Legionellen k?nnen unter ung?nstigen Umst?nden zu schweren Lungenentz?ndungen f?hren, deren Verlauf t?dlich sein kann. Beim Einatmen feinster Tr?pfchen, wie sie beim Duschen oder der Benutzung einer Munddusche entstehen k?nnen, werden die Keime ?bertragen.
Ihr Vorkommen wird entscheidend von der Wassertemperatur beeinflusst. Ideale Bedingungen f?r ihre Vermehrung finden die Legionellen zwischen 20 und 50 Grad Celsius, also den Temperaturen, wie sie im Haushalt oft im Warmwassersystem herrschen. Es ist deshalb wichtig, die Vermehrung der Keime in der Hausinstallation m?glichst zu verhindern.
Deshalb muss der jeweils Verantwortliche f?r die Trinkwasserversorgung eines ?ffentlich oder gewerblich genutzten Geb?udes das Wassersystem durch erg?nzende Untersuchungen regelm??ig an mehreren Probeentnahmestellen auf Legionellen pr?fen. Dies gilt unter anderem auch f?r Mietwohnungen, sofern Duschen oder andere Einrichtungen vorhanden sind, bei denen es zu einer Verneblung des Trinkwassers kommt. Die Verantwortlichen haben auch sicherzustellen, dass geeignete Probeentnahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind.
Wird bei diesen Untersuchungen der technische Ma?nahmenwert f?r Legionellen erreicht oder ?berschritten, muss dies dem Gesundheitsamt unverz?glich angezeigt werden. Das Amt kann dann entsprechende Ma?nahmen zur Gefahrenbeseitigung oder zumindest Gefahrenverringerung anordnen, wie eine Ortsbesichtigung, bei der auch eine Gef?hrdungsanalyse vorgenommen und ?berpr?ft werden muss, ob mindestens die anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind. Auf jeden Fall muss das Gesundheitsamt die Betroffenen zu geeigneten Ma?nahmen beraten.
Die Untersuchungsergebnisse m?ssen den betroffenen Verbrauchern mindestens einmal j?hrlich durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial ?bermittelt werden.
Neu ist auch, dass k?nftig zus?tzlich die Errichtung oder Inbetriebnahme von Wasserversorgungsanlagen, die der zeitweisen Wasserverteilung dienen - also zum Beispiel der Versorgung von Festveranstaltungen, ?Hocketsen? und so weiter - ebenso wie die voraussichtliche Dauer des Betriebs dem Gesundheitsamt so fr?h wie m?glich schriftlich anzuzeigen sind.
Im Haushalt installierte Anlagen, in denen Wasser flie?t, das keine Trinkwasserqualit?t besitzt - also Regenwassernutzungsanlagen oder Grauwasseranlagen - sind wie schon bisher dem Gesundheitsamt unverz?glich anzuzeigen. Dies gilt auch f?r bauliche oder betriebstechnische Ma?nahmen an der Hausinstallation, die wesentliche Auswirkungen auf die Wasserbeschaffenheit haben k?nnen.
Weitere Informationen zur neuen Trinkwasserverordnung erhalten Betroffene beim Gesundheitsamt Stuttgart unter:
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Quelle: Stadt Stuttgart / 20.11.2014
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