Bereits am 30. Juni dieses Jahres besch?digten starke Winde viele Geh?lze. Dar?ber hinaus wurden durch den fr?hzeitigen Wintereinbruch Ende Oktober die B?ume stark vom zus?tzlichen Gewicht der Schneelast beansprucht, was wieder zu zahlreichen Sch?den f?hrte.
Nach dem Landesnaturschutzgesetz Baden-W?rttemberg ?43 ?Allgemeiner Schutz der Pflanzen und Tiere? ist es in der Zeit vom 1. M?rz bis zum 30. September im Allgemeinen verboten, unter anderem B?ume, Hecken und Geb?sche zu f?llen, zu roden oder erheblich zu beeintr?chtigen.
F?r die Verkehrssicherheit
Hiervon sind Ma?nahmen f?r zul?ssige Bauvorhaben oder zum Beispiel Ma?nahmen, die dem Erhalt der Verkehrssicherheit dienen, und st?ndig bearbeitete g?rtnerische Grundst?cke - nicht aber Stra?enb?ume - ausgenommen.
Das bedeutet, dass das Garten-, Friedhofs- und Forstamt umfangreichere F?ll- und Geh?lzpflegearbeiten zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar vornehmen darf. Damit wird die heimische Flora und Fauna gesch?tzt und langfristig der Erhalt sichergestellt.
Vilele B?ume werden nachgepflanzt
Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt wird an vielen Stellen B?ume ersetzen oder im n?heren Umfeld nachpflanzen.
Vom Baden-W?rttembergischen Naturschutzgesetz sind F?llungen im Wald ausgenommen, das hei?t, zur Bewirtschaftung des Waldes k?nnen das ganze Jahr ?ber B?ume gef?llt werden.