Der Bundesfinanzhof hat im Februar 2011 in ?nderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Rechnung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn das Abrechnungspa-pier nicht alle Pflichtangaben der §§ 14 ff. UStG enthält, die das Gesetz von einer Rechnung verlangt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Unternehmer schuldet die Mehrsteuer deshalb z. B. auch dann, wenn das Abrechnungspapier kein Lieferdatum oder keine ausrei-chenden Angaben zum Leistungsgegenstand enthält, sodass der Leistungsempfänger mit diesem Abrechnungspapier nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der BFH weist aus-drücklich darauf hin, dass das Schulden des ausgewiesenen Umsatzsteuermehrbetrags nicht davon abhängig ist, ob der Empfänger aus dem Abrechnungspapier die Vorsteuer zie-hen darf (was nicht möglich wäre, wenn gesetzlich geforderte Rechnungsangaben fehlen würden) sondern dass dies eine eigenständige ?Strafsteuer? für diejenigen ist, die falsche Angaben in Rechnungen machen ? die Norm soll das Umsatzsteueraufkommen schützen.