Umwelt-Tipp: Kein Streusalz auf Gehwege
Nachbarn, die das Streusalzverbot für öffentliche Gehwege nicht kennen, sollten im Interesse des Umweltschutzes freundlich auf diese Regelung hingewiesen werden.
Seit 1988 darf in Stuttgart auf öffentlichen Gehwegen grundsätzlich kein Salz mehr gestreut werden. Bei Eis- und Schneeglätte kann nach dem Räumen des Gehwegs statt dessen Splitt, Sand und anderes salzfreies, abstumpfendes Streugut verwendet werden. Salz oder sonstige auftauende Stoffe dürfen nur ausnahmsweise bei Eisregen zum Einsatz kommen, aber auch dann in möglichst geringen Mengen.
Durch Streusalz werden Bäume und Sträucher massiv geschädigt. Die Schäden entstehen durch Spritzwasser und salzhaltige Abwässer, die zur Ablagerung von Chloriden in Blättern, Blüten und Trieben führen. Aber nicht nur Pflanzen leiden unter dem Salz. Tiere bekommen wunde Pfoten, das Salz greift Schuhe, Kleidung, Stra?en- und Fu?bodenbeläge, Metall und Beton an.
Auch auf privaten Geh- und Fahrwegen sollten nur salzfreie, abstumpfende Streumittel wie Splitt, Sand oder Granulat verwendet werden. Es sollte bei den Produkten auf das blaue Umweltzeichen RAL-UZ 13 geachtet werden.
Das Zeichen bedeutet, dass das Mittel frei von Salz, anderen organischen Bestandteilen und umweltschädlichen Beimengungen ist.
Das Streugut kann während des Winters auf dem Gehweg liegen bleiben. Es stellt keine Verschmutzung im Sinne der Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart dar. So kann Streugut eingespart werden. Erst im Frühjahr müssen dann die Gehwege gereinigt werden. Das Streugut sollte möglichst zusammengekehrt, gelagert und mehrfach verwendet werden.
Die Stoffe gehören nicht in die Müllbehälter, da sie von dort in die Müllverbrennungsanlage gelangen und diese unnötig belasten. Das Streugut kann auch vom Gehweg in den Rinnstein gekehrt werden, wo es von den städtischen Reinigungsfahrzeugen bei der Fahrbahn- und Rinnsteinreinigung aufgenommen und auf einer Deponie gelagert werden kann. Aber es muss darauf geachtet werden, dass das Streugut nicht in die Kanaleinläufe gelangt.
Bei länger andauernden Schönwetterperioden sollte das Streugut insbesondere an Steigungen zur weiteren Verwendung zwischengelagert oder in den Rinnstein gefegt werden, um gehbehinderte Menschen nicht zu gefährden.
Nachbarn, die das Streusalzverbot für öffentliche Gehwege nicht kennen, sollten im Interesse des Umweltschutzes freundlich auf diese Regelung hingewiesen werden.
Fragen zur Räum- und Streupflicht für Gehwege beantwortet das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart unter der Rufnummer 216-21 25 oder 216-15 30. Das Amt für Umweltschutz der Landeshauptstadt Stuttgart gibt Auskunft zu geeignetem Streumaterial unter Telefon 216-66 00. Zur öffentlichen Stra?enreinigung informiert der städtische Eigenbetrieb AWS unter Telefon 216-71 79.
zur?ck